Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) der ALCAR WHEELS GMBH
I. Geltung der Bedingungen
Diese Standardbedingungen für den Verkauf von Exportgütern gelten ausschließlich, sofern sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftige Einzelkaufgeschäft zwischen Käufer und Verkäufer und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen vom Verkäufer berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.
II. Bestellung und Angebotsunterlagen
1. Vom Käufer vorgelegte Bestellungen gelten durch den Verkäufer nur dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer oder seinem Repräsentanten/Vertreter innerhalb von 21 Tagen ab Vorlage schriftlich angenommen werden.
2. Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierungen der Ware entsprechen dem Angebot des Verkäufers (wenn es vom Käufer angenommen wird) oder der Bestellung des Käufers (wenn diese vom Verkäufer angenommen wird). Die technischen Eigenschaften der Produkte, insbesondere der Umfang der Betriebserlaubnis und der zulässige Einsatzbereich, ergeben sich aus den im Auftrag des Verkäufers erstellten Gutachten, die der Verkäufer dem Käufer auf Abruf per Brief, Telefax, Internet oder CD zur Verfügung stellt. Abweichungen von den in dem jeweiligen Gutachten beschriebenen technischen Eigenschaften gelten nur dann als vereinbart, wenn sie schriftlich vereinbart oder durch den Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
3. Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung, und der Besteller ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer jegliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.
5. Müssen die Waren durch den Verkäufer hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Käufer hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Käufer den Verkäufer von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben des Lieferanten freizuhalten, die dieser zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyright, Warenzeichen oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.
6. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung so weit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftritt.
III. Kaufpreis
1. Der Kaufpreis soll der vom Verkäufer genannte Preis sein, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verkäufers aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist.
2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.
3. Soweit nichts anderes im Angebot oder der Verkaufspreisliste angegeben oder soweit nichts anderes zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart ist, sind alle vom Verkäufer genannten Preise auf der Basis „ex works“ genannt. Soweit der Verkäufer bereit ist, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen. Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, welche der Käufer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich an den Verkäufer zahlen muss.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Der Käufer hat den Kaufpreis innerhalb von 21 Tage nach Rechnungsdatum zu entrichten.
2. Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein, dass der Käufer über seine Bank oder eine für den Verkäufer akzeptable andere Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Fall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnungen in Übereinstimmung mit der Fassung der allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive vorgenommen wird, die die ICC im Zeitpunkt der Akkreditiveröffnung als letzte gültige Fassung veröffentlicht hat.
V. Fristen für Lieferung, Verzug
1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
3. Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
4. Der Verkäufer kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart.
5. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
6. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Im Übrigen kann der Käufer – soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 2 %, insgesamt jedoch höchstens 10 %, des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienliche Verwendung genommen werden konnte.
9. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von dem Verkäufer zu vertreten ist.
10. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrage zurücktritt, Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder am Vertrage festhält.
VI. Annullierungskosten
Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 5 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist.
VII. Warenlieferung
Die Warenlieferung soll in der Weise erfolgen, dass der Käufer die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers zu jeder Zeit entgegennimmt, sobald der Verkäufer den Käufer benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereit steht, oder, soweit ein anderer Lieferort mit dem Verkäufer vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesem Ort.
VIII. Annahmeverzug
Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Ware auf Kosten des Käufers versichern.
IX. Gefahrübergang
Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware soll auf den Käufer wie folgt übergehen:
1. Soweit die Ware nicht an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird, im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer oder die mit dem Transport der Ware beauftragte Person oder, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Übergabe anbietet;
2. soweit die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird (ex works, Incoterms 2000), in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer den Käufer darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereit steht.
X. Gewährleistung
Für Sachmängel haftet der Verkäufer wie folgt:
1. Alle Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Dem Verkäufer ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wird diese verweigert, ist der Verkäufer insoweit von der Sachmängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.
4. Der Käufer muss die Ware im Sinne der §§ 377, 378 HGB unverzüglich nach Erhalt untersuchen und Sachmängel dem Verkäufer gegenüber unverzüglich schriftlich rügen.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Minderung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den Ort der Übergabe verbracht worden ist.
7. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen XIII (Haftung). Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer übergehen, so lange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist.
2. Der Verkäufer hat das Recht, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, so lange der Kaufpreis nicht vollständig gezahlt ist. So lange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für den Verkäufer halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten. Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen der Vorbehaltsverkäufer kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt der Vorbehaltskäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll gelten für den Fall der Vermischung von Gütern des Verkäufers mit denjenigen anderer. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Rechte in einem Klageverfahren gemäß § 771 ZPO geltend machen kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
3. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers sofort freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.
XII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Käufers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, das wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Körperschäden gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrage bleibt unberührt, und zwar auch dann, wenn mit dem Käufer zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit kommt Nr. I (Fristen für Lieferung, Verzug) zur Anwendung.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Nr. V Zi. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrage zurückzutreten. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen.
XIII. Haftung
1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Verkäufers auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abs. 1 - 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XIV. Weitere Bestimmungen
1. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den Käufer hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderungen oder Verbesserungen weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder verschlechtern.
2. Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit Unterzeichnung dieser Bedingungen unwirksam werden.
3. Diese Bedingungen sollen ohne schriftliche Zustimmung der anderen Vertragsparteien keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Jede Vertragspartei kommt für die Kosten der Durchführung dieser Vereinbarung selbst auf.
XV. Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch soweit das deutsche Recht auf dieses verweist. Beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstandes am Geschäftssitz des Verkäufers einverstanden.
2. Der Verkäufer hat das Recht, auch an dem für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.